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Rechtsgrundlagen der Kinder und Jugendhilfe und Einsatz des Einkommens bei Hilfen und Angeboten nach dem SGB VIII
Das Jugendamt örtlicher Träger der Jugendhilfe wird im SGB VIII als zweigliedrige Behörde bezeichnet, nämlich der Verwaltung des Jugendamtes und dem Jugendhilfeausschuss.
Die einzelnen Zuständigkeiten sind klar im Gesetz beschrieben.
die Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegen der Verwaltung des Jugendamtes
Die Gesamtverantwortung liegt beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Die Aufgaben sind sehr vielfältig und sind sowohl Einzelfall bezogen, z.B. im Rahmen der Hilfen zur Erziehung als auch allgemein, Förderung der Lebensbedingungen für Kinder und ihren Familien, Förderung der Tätigkeit von Trägern der freien Jugendhilfe.
Grundlagen für die Hilfen zur Erziehung sind eine im Einzelfall mit allen Beteiligten abgestimmte Hilfeplanung..
Bei der Förderung der freien Träger, eine abgestimmte Jugendhilfeplanung (Beschluss des Jugendhilfeausschusses)
Eine materielle Hilfe, also z.B. Übernahme der Kosten für eine Unterbringung oder Kosten einer ambulanten Hilfe kommt nur im Gefolge einer pädagogischen Notwendigkeit in Betracht.
Also ist ein kooperatives Zusammenarbeiten von Pädagogik und Verwaltung unbedingte Voraussetzung für das Gelingen der Hilfe .
Diese und andere Themen unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen, insbesondere
des SGB VIII sowie SGB I und X ,den Nebengesetzen und Landesausführungsgesetzen ,
ggfs. BGB , sollen mit Ihnen gemeinsam erarbeitet /vertieft werden .
Dazu die unterschiedlichen Rollen und Sichtweisen , auch das Spannungsfeld zwischen Sozialpädagoginnen und Verwaltungsfachmitarbeiterinnen.
Indikatoren der Hilfeplanung,
Beteiligungsformen, Partizipation/ Beteiligung der Kinder,
Schutz des Kindeswohls
Weitere Themen:
Begriffsbestimmungen
.
sachliche und örtliche Zuständigkeit, Vorrang anderer Hilfen, Abgrenzung ,
Datenschutz und besonderer Vertrauensschutz , Wunsch und Wahlrecht. Mitwirkungspflicht
Fachkräftegebot, Widerspruchsverfahren, Verwaltungsgericht, Rolle beim Familiengericht,
Erstattungsansprüche gegen andere Leistungsträger,
Vormundschaft, rechtliche Zuordnung
Rolle der Landesjugendämter,
Qualität der unterschiedlichen heterogenen Aufgabe
..
Einsatz des Einkommens bei Hilfen und Angeboten nach dem SGB VIII
zweckgleiche Leistungen, Einsatz des Einkommens bei Hilfeempfängern,
Unterhaltspflichtigen. Kostenbeiträge, Überleitung von Ansprüchen
Ersatz/ Erstattungsansprüche, Vermögenseinsatz,
Bei freien Trägern, Eigenanteil, rechtliche Grundlagen, Rahmenbedingungen
Zielgruppe
Verwaltungsfachkräfte und Sozialpädagogische Fachkräfte von kommunalen Jugendämtern
Gerne können auch eigene Fälle anonymisiert besprochen/ erörtert oder spezielle Themenwünsche vorher eingebracht werden
| ENTGELT 230,00 Euro | REFERENT*IN Jonny Hoffmann | SEMINAR-ORT Rheinisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung in Köln |