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Rheinisches Studieninstitut für
kommunale Verwaltung in Köln

Grundsätze zur Durchführung eines Verfahrens für die Zulassung zu den Angestelltenlehrgängen II nach § 1 der Anlage 3 zum BAT am Rheinischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung in Köln

 
vom 13. Dezember 1995
 
Die Gesellschafterversammlung des Rheinischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung in Köln* hat folgende Grundsätze zur Durchführung eines Verfahrens zur Zulassung zu den An- gestelltenlehrgängen II beschlossen
 
 

§1


(1) Das Rheinische Studieninstitut für kommunale Verwaltung in Köln * führt das Auswahlver- fahren nach dem „Tarifvertrag zur Durchführung des Angestelltenlehrganges II nach § 1 der Anlage 3 zum BAT vom 17.01.1995“ durch.
(2) Mit der Durchführung des Zulassungsverfahrens wird der Prüfungsausschuss für die Angestell- tenprüfung II an der Abteilung Bonn betraut; § 4 Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrages vom 17.01.1995 bleibt unberührt.
 
 

§2


Auf das Auswahlverfahren sind die §§ 1 bis 7 sowie 10 Abs. 1 des Tarifvertrags vom 17.01.1995 anwendbar.
 
 

§3


Diese Grundsätze treten am 01.09.1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die am 18.07.1986 be- schlossenen Grundsätze, soweit sie die Zulassung zu den Angestelltenlehrgängen II betreffen, außer Kraft.
 
* damals noch Studieninstitut für kommunale Verwaltung im Regierungsbezirk Köln
Zwischen
 
 
 

Tarifvertrag zur Durchführung des Angestelltenlehrgangs II nach § 1 der Anlage 3 zum BAT

vom 17. Januar 1995

Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirke NRW I und NRW II andererseits wird folgender Tarifvertrag geschlossen


Vorbemerkung


Soweit in diesem Tarifvertrag Bezeichnungen verwendet werden, die nur einem Geschlecht zuzu- ordnen sind, umfassen diese Bezeichnungen auch Personen des jeweils anderen Geschlechts.
 
 

Präambel


Der Kommunale Arbeitgeberverband (KAV) NW und die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) - Bezirke NRW I und II - erklären ihr gemeinsames Bestreben, An- gestellte durch qualifizierte Fortbildung zu befähigen, auch gehobene und Führungsfunktionen in den sich immer stärker wandelnden und insbesondere auf betriebswirtschaftliche Zielorientierungen und Herausforderungen einstellenden Kommunalverwaltungen und Betrieben zu übernehmen.
 
 

§1

Zulassung zum Angestelltenlehrgang II

 
(1) Zum Angestelltenlehrgang II wird zugelassen, wer vom Arbeitgeber entsprechend dem Perso- nalbedarf angemeldet ist und sich mit Erfolg dem Zulassungsverfahren unterzogen hat. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 17 LPVG NW gilt sowohl für die Benennung zur Teilnahme am Zulassungsverfahren, als auch für die Auswahl der Teil- nehmerinnen und Teilnehmer zum Angestelltenlehrgang II.
(2) Von der Teilnahme am Zulassungsverfahren befreit sind Angestellte, die die Abschlussprüfung als Verwaltungsfachangestellte/r oder die Erste Prüfung für Angestellte mit "sehr gut (1)" oder "gut (2)" bestanden haben.
a) b) c)
zum logischen Denken befähigt sind, ihr Wissen in praktisches Handeln umzusetzen verstehen, die deutsche Sprache mindestens ausreichend beherrschen.
 
 

§3

Zuständigkeit für die Durchführung des Zulassungsverfahrens

 
 

§2

Zweck des Zulassungsverfahrens


Im Zulassungsverfahren ist zu prüfen, ob die Angestellten nach ihrem allgemeinen Bildungsstand, ihren Fähigkeiten und fachlichen Kenntnissen für die Teilnahme an dem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Zweite Prüfung geeignet sind. Die Eignung ist danach zu beurteilen, ob die Angestellten
Die Durchführung des Zulassungsverfahrens wird dem Prüfungsausschuss für die Zweite Prüfung für Angestellte übertragen. § 4 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
 
 

§4

Bestandteile des Zulassungsverfahrens


(1) Das Zulassungsverfahren gliedert sich in einen Test, einen schriftlichen Teil und ein Auswahl- gespräch.
(2) Der Test umfasst Testaufgaben zum logischen Denken in Zusammenhängen sowie zu den Fä- higkeiten, Sprache und Zahlen im Berufsalltag einzusetzen und konzentriert zu arbeiten. Das Konzept des Tests legt der Prüfungsausschuss fest. Die Durchführung des Tests kann sachkundigen Dritten übertragen werden.
(3) Der schriftliche Teil umfasst zwei Arbeiten. Für jede Arbeit sind 180 Minuten zur Verfügung zu stellen. Es sind praktische Fälle aus den Fächern
- Allgemeines Verwaltungsrecht (mit Bezügen zum besonderen Verwaltungsrecht), - Haushalts- und Kassenrecht, - Verwaltungsbetriebslehre
zu wählen, die mit Hilfe von gesetzlichen oder ortsrechtlichen Vorschriften und einem aus- reichenden Maß an Verwaltungserfahrung gelöst werden können.
(4) Das Auswahlgespräch erstreckt sich auf die Darstellung geistiger Fähigkeiten bei der Aufnahme und Verarbeitung von Informationen allgemeinbildender und fachbezogener Art. Dabei sind auch die Interessenschwerpunkte und besondere dienstliche oder fachliche Neigungen einzube- ziehen sowie die Ausdrucks- und Sprachgewandtheit der Auswahlteilnehmer zu ermitteln.
Das Auswahlgespräch soll 30 Minuten je Bewerber nicht überschreiten.
(5) Die Teilnehmer am Zulassungsverfahren werden rechtzeitig über die Bestandteile des Zu- lassungsverfahrens informiert. Hierbei ist insbesondere auch auf die Methodik der Aufgaben- erfüllung einzugehen.
a) b)
beide Arbeiten (§ 4 Abs. 3) geringer als "ausreichend (4)" bewertet sind, eine Arbeit geringer als "ausreichend (4)" bewertet ist und kein Ausgleich
durch eine andere Arbeit bzw. den Test erreicht ist. Eine mit "ungenügend (6)" bewertete Arbeit ist nur ausgeglichen, wenn eine andere Arbeit bzw. der Test mit "gut (2)", eine mit "mangelhaft (5)" bewertete Arbeit nur, wenn eine andere Arbeit bzw. der Test mindestens mit "befriedigend (3)" bewertet ist.
 
 

§5

Bewertung des Zulassungsverfahrens


(1) Die Korrektur und die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt durch jeweils zwei Mit- glieder des Prüfungsausschusses. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Prüfungs- ausschuss.
(2) Für die Bewertung sind die Bewertungsgrundsätze entsprechend anzuwenden, die am Studien- institut für die schriftlichen Arbeiten in der Zweiten Prüfung maßgebend sind.
(3) Zu bewerten sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch die äußere Form und die Gliederung der Arbeit sowie die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Recht- schreibung sowie die Ausdrucks- und Sprachgewandtheit.
(4) Das Ergebnis des Zulassungsverfahrens wird dem Bewerber / der Bewerberin sowie dem Arbeitgeber mitgeteilt, der den Personalrat über das Endergebnis des Zulassungsverfahrens informiert.
Protokollerklärung zu Abs. 1:
Der Prüfungsausschuss hat das Recht, im Bedarfsfall die Erstkorrektur auf eine Lehrkraft des Studieninstituts zu delegieren.
 
 

§6

Eignungsprognose


(1) Der Prüfungsausschuss erarbeitet eine Eignungsprognose für die Zulassungen auf der Grund- lage der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten und des Tests unter Einbeziehung des persön- lichen Eindrucks, den er von den Bewerbern gewinnt.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
a) b)
c)
im ersten Jahr nach Abschluss des Angestelltenlehrgangs II, die vollen Aufwendungen, im zweiten Jahr nach Abschluss des Angestelltenlehrgangs II, zwei Drittel der Aufwendungen,
im dritten Jahr nach Abschluss des Angestelltenlehrgangs II, ein Drittel der Aufwendungen.
 
 

§7

Wiederholungsmöglichkeit


Angestellte, die das Zulassungsverfahren nicht bestanden haben, können es einmal wiederholen.
 
 

§8

Durchführung des Angestelltenlehrgangs II gemäß der Anlage 3 zum BAT und den Regelungen der Studieninstitute für kommunale Verwaltung


(1) Der Angestelltenlehrgang II wird gemäß Protokollerklärung zu § 1 der Anlage 3 zu § 25 BAT bei den Studieninstituten für kommunale Verwaltung durchgeführt.
(2) Der Angestelltenlehrgang II umfasst zurzeit 892 Stunden.
Anmerkung: Seit dem 17. November 1999 beträgt das Unterrichtsvolumen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung der Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung und der Sparkassenakademien in Nordrhein-Westfalen 1050 Stunden.
(3) Der Angestelltenlehrgang II kann nebendienstlich, in Blockform oder in Mischform durch- geführt werden.
(4) Der Angestelltenlehrgang II wird inhaltlich nach dem Lehr- und Stoffverteilungsplan der Studieninstitute für kommunale Verwaltung durchgeführt.
(5) Der Arbeitgeber stellt die von ihm gemäß § 1 Abs. 1 angemeldeten Teilnehmer am Angestelltenlehrgang II unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26 BAT) für Fortbildung und Prüfung frei, wenn sie an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung fortgebildet werden.
(6) Der Arbeitgeber übernimmt für die von ihm angemeldeten Teilnehmer die Lehrgangskosten.
Der Angestellte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Vergütungsfortzahlung und die Lehrgangskosten nach Maßgabe des Unterabsatzes 3 zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhält- nis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Dies gilt nicht, wenn die Angestellte
a) wegen Schwangerschaft oder
b) wegen Niederkunft in den letzten 3 Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
Zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis endet,
Der Angestellte hat auch dann Ersatz der Aufwendungen im Sinne des Unterabsatzes 2 Satz 1 zu leisten, wenn die Teilnahme am Lehrgang ohne triftigen Grund auf eigenen Wunsch oder aus sei- nem Verschulden abgebrochen wird.
 
 

§9

Durchführung der Prüfung gemäß der Prüfungsordnung für Angestellte der Studieninstitute für kommunale Verwaltung, genehmigt durch das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen


(1) Der Angestelltenlehrgang II endet mit einer Abschlussprüfung, die nach der Prüfungsordnung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst der Studieninstitute für kommunale Verwal- tung durchgeführt wird.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung berechtigt die Angestellten, die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt/Verwaltungsfachwirtin" zu führen.
(3) Über die bestandene Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis, in dem das Gesamt- ergebnis und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ausgewiesen sind.
 
 

§ 10

Übergangsregelungen


(1) Auf Angestellte, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bereits ein Zulassungsverfahren erfolgreich abgelegt haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(2) Angestellte, die den Angestelltenlehrgang II nach den bisherigen Bestimmungen erfolgreich absolviert haben bzw. absolvieren, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung, aus der sich das Gesamtergebnis und die Berechtigung gemäß § 9 Abs. 2 ergibt. Die hierdurch entstehenden Kosten werden vom Antragsteller getragen.
 
 

§ 11

Inkrafttreten


Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.1995 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31.12.1996 gekündigt werden.
 
 
Wuppertal, Düsseldorf, Bochum, den 17. Januar 1995
 
Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Bezirk NRW I: gez. Unterschrift

Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Bezirk NRW II: gez. Unterschrift

Kommunaler Arbeitgeberverband NW gez. Unterschrift