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Rheinisches Studieninstitut für
kommunale Verwaltung in Köln

Zulassung zu den Angestelltenlehrgängen I des Rheinischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung


Die Gesellschafterversammlung des Rheinischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung in Köln* hat am 13. Dezember 1995 folgende Grundsätze zur Durchführung des Auswahlverfahrens für die Zulassung zu den Angestelltenlehrgängen I nach der Anlage 3 zum BAT vom 13. Dezember 1995 beschlossen, die am 09.12.1997, 20.12.1999 und 19.12.2003 geändert oder ergänzt wurden
 
 

§1


(1) Zu den Angestelltenlehrgängen I wird zugelassen, wer vom Arbeitgeber angemeldet ist und sich mit Erfolg dem Auswahlverfahren unterzogen hat.
(2) Von der Teilnahme am Zulassungsverfahren sind Fachangestellte für Bürokommunikation befreit sowie Angestellte, die an dem Lehrgang für Mitarbeiter/innen ohne verwaltungsspezifische Vorbildung mit großem Erfolg teilgenommen haben.
 
 

§2


(1) Im Auswahlverfahren ist zu prüfen, ob der Angestellte nach seinem allgemeinen Bil- dungsstand für die Teilnahme an dem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Erste Prüfung geeignet erscheint.
(2) Die Eignung ist danach zu beurteilen, ob die/der Angestellte
a) b) c) d)
die deutsche Sprache mindestens ausreichend beherrscht, eine Aufgabenstellung richtig zu erfassen vermag, seine Gedanken geordnet darzulegen versteht, eine getroffene Entscheidung plausibel zu begründen vermag.
 
 

§3


Die Durchführung des Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Lehrgang für die Erste Prüfung (Auswahlverfahren I) wird dem Prüfungsausschuss für die Angestelltenprüfung I an der Abteilung Köln übertragen.
 
 

§4


Das Zulassungsverfahren umfasst zwei Arbeiten. Für jede Arbeit sind zwei Zeitstunden zur Verfügung zu stellen. Die Aufgabenstellung soll Themen der Allgemeinbildung und der politischen Bildung mit Bezug zu den Aufgaben und Organen der Kommunalverwaltungen berücksichtigen.
Es sind jeweils zwei Themen zur Auswahl zu stellen. *damals noch Studieninstitut für kommunale Verwaltung im Regierungsbezirk Köln
 
 

§5


(1) Jede der schriftlichen Arbeiten ist von einem Fachlehrer und einem Mitglied des Prü- fungsausschusses zu bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung hat der Prüfungs- ausschuss zu entscheiden.
(2) Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten sind die Bewertungsgrundsätze ent- sprechend anzuwenden, die beim Studieninstitut für die schriftlichen Arbeiten in der Ersten Prüfung maßgebend sind.
(3) Zu bewerten ist nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch die äußere Form und die Gliederung der Arbeit sowie die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks.
 
 

§6


Die Zulassung ist zu versagen, wenn
a) beide Arbeiten (§ 4) geringer als „ausreichend“ bewertet sind,
b) eine Arbeit (§ 4) geringer als „ausreichend“ bewertet ist und kein Ausgleich durch die andere Arbeit (§ 4) erreicht ist. Eine mit „ungenügend“ bewertete Arbeit ist nur aus- geglichen, wenn die andere Arbeit mit „gut“, eine mit „mangelhaft“ bewertete nur, wenn die andere Arbeit mindestens mit „befriedigend“ bewertet ist.“
 
 

§7


(1) Diese Grundsätze treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Re- gierungspräsidenten Köln in Kraft. Gleichzeitig treten die von der Gesellschafterver- sammlung am 18. Juli 1986 beschlossenen Grundsätze, soweit sie die Zulassung zu den Angestelltenlehrgängen I betreffen, außer Kraft.
 
 
Vorstehende Grundsätze werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. Köln, den 31. Januar 1996
 
Der Institutsvorsteher gez.: Wolfgang Bell Landrat