Regelung zur Durchführung des Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes am Rheinischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung in Köln
vom 18. Dezember 1998 in der Fassung der Änderung vom 22. Dezember 2000
Zur Durchführung des Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes wird für den Bereich des Rheinischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung in Köln die folgende Regelung erlassen
§1
Allgemeines
Gemäß §§ 29 ff. der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst - VAPgD -) vom 25. Juni 1994 (SGV. NRW. 203013) in der zurzeit gültigen Fassung führt das Rheinische Studieninstitut für kommunale Verwaltung in Köln Auswahlver-fahren nach den Regelungen der §§ 2 bis 7 durch.
Bei der Benennung zur Teilnahme am Auswahlverfahren und bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten, die nach erfolgreichem Auswahlverfahren zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen werden, haben die Personalräte bei den jeweiligen Einstellungskörperschaften gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 17 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW) - vom 3. Dezember 1974 (SGV. NRW. 2035) in der jetzt geltenden Fassung ein Mitbestimmungsrecht.
§2
Auswahlkommission
(1) Das Studieninstitut bildet eine Auswahlkommission, bestehend aus 1. der Studienleiterin oder dem Studienleiter als Vorsitzende oder Vorsitzendem, 2. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes als Bei-
sitzerinnen oder Beisitzern.
(2) Die Mitglieder der Auswahlkommission haben Vertreterinnen oder Vertreter und sind in ihrer Kommissionstätigkeit unabhängig.
(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Studienleiterin oder des Studienleiters sowie die übrigen Mitglieder der Auswahlkommission und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden von der Institutsvorsteherin oder dem Institutsvorsteher auf die Dauer von drei Jahren berufen.
(4) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stell- vertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§3
Vorbereitung des Auswahlverfahrens
(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Auswahlkommission setzt den Zeitpunkt der Durch- führung des Auswahlverfahrens fest, benachrichtigt die Dienstherren der Auswahlbewer- berinnen und -bewerber, bestellt die Aufsichtführenden für die Anfertigung der schriftlichen Leistungsnachweise und sorgt für die Durchführung des Auswahlgesprächs (§ 5 Abs. 3).
(2) Die Institutsvorsteherin oder der Institutsvorsteher bestimmt die Aufgaben für die schriftlichen Leistungsnachweise. Diese Aufgabe kann auf die Studienleiterin oder den Studienleiter übertragen werden.
§4
Anmeldungen zum Auswahlverfahren
Die Bewerberinnen und Bewerber sind von ihren Dienstherren unter Beachtung der Bestimmungen des § 30 VAPgD zum Auswahlverfahren anzumelden.
§5
Durchführung des Auswahlverfahrens
(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem Eignungstest, einem schriftlichen Teil und einem Auswahlgespräch. Dem Auswahlverfahren geht eine Informationsveranstaltung voraus, in der das Auswahlverfahren erläutert und auch auf die Methodik der Aufgabenerfüllung eingegangen wird.
(2) Der Eignungstest umfasst Testaufgaben zum logischen Denken in Zusammenhängen sowie zu den Fähigkeiten, Sprache und Zahlen im Berufsalltag einzusetzen und konzentriert zu arbeiten. Die Durchführung des Eignungstests kann sachkundigen Dritten übertragen werden.
(3) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens umfasst zwei Arbeiten. Für jede Arbeit sind 180 Minuten zur Verfügung zu stellen. Es sind praktische Fälle aus den Fächern • Allgemeines Verwaltungsrecht (ggf. mit Bezügen zum besonderen Verwaltungsrecht) • Kommunalrecht
• öffentliche Finanzwirtschaft oder • Verwaltungsbetriebslehre zu wählen, die mit Hilfe von gesetzlichen und / oder ortsrechtlichen Vorschriften und einem ausreichenden Maß an Verwaltungserfahrung gelöst werden können.
(4) Das Auswahlgespräch erstreckt sich auf die Darstellung geistiger Fähigkeiten bei der Aufnahme und Verarbeitung von Informationen allgemeinbildender und fachbezogener Art. Dabei sind auch die Interessenschwerpunkte und besondere dienstliche oder fachliche Neigungen einzubeziehen sowie die Ausdrucks- und Sprachgewandtheit der Auswahl- teilnehmerinnen und -teilnehmer zu ermitteln. Das Auswahlgespräch soll 30 Minuten je Bewerberin oder Bewerber nicht überschreiten.
§6
Bewertung des Eignungstests, der schriftlichen Arbeiten und des Auswahlgesprächs
(1) Der Eignungstest ist durch eine Psychologin oder einen Psychologen der Stelle, die ihn durch- geführt hat, zu bewerten.
(2) Jede der schriftlichen Arbeiten ist durch zwei Mitglieder der Auswahlkommission zu korrigieren und zu bewerten. Die oder der Kommissionsvorsitzende kann die Erstkorrektur auch Fachdozentinnen oder -dozenten des Studieninstituts übertragen. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet die Auswahlkommission.
(3) Zu bewerten ist nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch die äußere Form und die Gliederung der Arbeit sowie die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung, die Gewandtheit des Ausdrucks und die Zeichensetzung.
(4) Der Eignungstest, die schriftlichen Arbeiten und das Auswahlgespräch werden wie folgt be- wertet:
sehr gut gut befriedigend ausreichend
mangelhaft
ungenügend
15 bis 14 Punkte: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
13 bis 11 Punkte: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 bis 8 Punkte: eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
7 bis 5 Punkte: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, im Ganzen aber den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte: eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
1 bis 0 Punkte: eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(5) Eine Bewerberin oder ein Bewerber ist zum Auswahlgespräch zugelassen, wenn vom Eignungstest und den beiden Arbeiten nach § 5 Abs. 3 mindestens zwei Leistungen mit jeweils wenigstens "8 Punkten/befriedigend" bewertet worden sind und ein Durchschnittspunktwert von mindestens 7,00 erreicht ist. Andernfalls ist die Bewerberin oder der Bewerber für den Aufstieg nicht geeignet.
§7
Feststellung des Auswahlergebnisses
(1) Aufgrund der Ergebnisse des Eignungstests, der schriftlichen Arbeiten und des Auswahlge- sprächs stellt die Auswahlkommission fest, ob die Auswahlbewerberin oder der Auswahlbewerber unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks für den Aufstieg in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet erscheint. Dabei haben alle im Auswahlverfahren erbrachten vier Einzelleistungen das gleiche Gewicht.
(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber ist für den Aufstieg besonders geeignet, wenn sie oder er nach dem Ergebnis des Eignungstests und der schriftlichen Arbeiten sowie nach der Bewertung des Auswahlgesprächs einen Durchschnittspunktwert von mindestens 10,50 erreicht hat. Für den Aufstieg geeignet ist eine Bewerberin oder Bewerber, wenn sie oder er einen Durchschnittspunktwert von mindestens 7,50 erzielt hat.
(3) Die Anstellungskörperschaften der Bewerberinnen und Bewerber sind über das Gesamtergebnis und den erreichten Durchschnittspunktwert unmittelbar nach Abschluss des Auswahlverfahrens schriftlich zu unterrichten.
§8
Wiederholungsmöglichkeit
(1) Wer das Auswahlverfahren nicht bestanden hat, kann es einmal wiederholen.
(2) Das Auswahlverfahren ist vollständig zu wiederholen; einzelne Leistungen können nicht erlassen werden.
§9
Inkrafttreten
Diese Regelung tritt am 01. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die Grundsätze für die Auswahl von Aufstiegsbeamten / - beamtinnen für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes - Festlegung der Auswahlmethode - am Studieninstitut für kommunale Verwaltung im Regierungsbezirk Köln vom 12. Dezember 1996 in der Fassung vom 02. Dezember 1997 sowie die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes am Studieninstitut für kommunale Verwaltung der Stadt Köln vom 16. Oktober 1995 in der Fassung vom 20. Februar 1998 außer Kraft.