09010112
Wer darf wann nicht mitwirken? Interessenkollisionen
in Räten, Kreistagen, Ausschüssen, Gesellschafterver-sammlungen und Aufsichtsräten erkennen
Ihr Rat entscheidet über die Auflösung einer städtischen Schule, der Kreistag beschließt den Erlass einer Landschaftsschutzverordnung, im Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH steht das Thema "Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2007" auf der Tagesordnung - die Reihe der Praxisbeispiele lässt sich nahezu beliebig fortführen. Immer wieder stellt sich dabei die Frage, in welchen Fällen sich kommunalpolitisch Aktive an der Beratung und Entscheidung selbst beteiligen dürfen und wann demgegenüber Mitwirkungsverbote bestehen. Dieses Seminar zeigt die einzelnen kommunal- und gesellschaftsrechtlich erfassten Fälle von Interessenkollisionen mitsamt den sich hieraus ergebenden Konsequenzen auf. Im Einzelnen sind folgende Aspekte vorgesehen:
* Die Regel vor der Ausnahme, oder: Sitzungsbezogene Mitwirkungsrechte kommunaler Mandatsträger/innen kennen und berücksichtigen (Recht auf ordnungsgemäße Einladung, Recht auf Teilhabe an Vorbereitungsmaßnahmen, Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht, Recht auf Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes).
* Rechtliche Folgen einer Verletzung dieser Rechte. Inhalt und Grenzen von Rügeobliegenheiten der Mandatsträger/innen bei festgestellten Verfahrensmängeln. Folgerungen aus der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.
* Einschränkung der sitzungsbezogenen Mitwirkungsrechte (Redezeitbeschränkungen durch die Geschäftsordnung, Ordnungsruf, Wortentziehung und Sitzungsausschluss durch den/ die Vorsitzenden in der Sitzung).
* Kommunalrechtliches Mitwirkungsrecht wegen Interessenkollision (Voraussetzungen der verschiedenen Verbotstatbestände gemäß § 31 Abs. 1 und 2 GO NRW, insbesondere Unmittelbarkeit, Ausnahmen vom Mitwirkungsverbot gemäß § 31 Abs. 3 GO NRW).
* Das Stimmrecht des Bürgermeisters/ Landrats in Rat/ Kreistag und Haupt- bzw. Kreisausschuss und seine Ausnahmen.
* Befangenheit des Bürgermeisters/ Landrats - Die Anwendung des speziellen Ausschlusstatbestands in §§ 50 Abs. 6 GO NRW, 35 Abs. 6 KrO NRW.
* Notwendige Maßnahmen bei bestehendem Mitwirkungsverbot, Folgen der Verletzung des kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbots (§ 31 Abs. 6 GO NRW).
* Stimmrechts- und sonstige Mitwirkungsverbote innerhalb und bezogen auf kommunale Gesellschaften - Die Rechtslage nach dem Aktien- und dem GmbH-Gesetz.