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Notwendiger Lebensunterhalt nach § 39 SGB VIII
Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 32 - 35 SGB VIII und der Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 - 4 SGB VIII außerhalb des Elternhauses ist auch der notwendige Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen. Die hierzu vorgesehenen Pflegegelder sind systematisch von den Regelbedarfen abgeleitet. Damit haben sowohl die Struktur als auch der Inhalt der Regelbedarfe Bedeutung für die Pflegegelder. Ab 2011 haben sich hier Änderungen nach Maßgabe des RBEG ergeben. § 39 SGB VIII regelt den zu deckenden, regelmäßig wiederkehrenden Bedarf, die Gewährung des Barbetrages (Taschengeld) und der Beihilfen, die Höhe des Pflegegeldes bei auswärtiger Unterbringung sowie die Anrechnung des Kindergeldes auf das Pflegegeld. Nicht immer ist es einfach zu bestimmen, was sich hinter der kurzen Norm verbirgt. Es ist Ziel des Seminars die Teilnehmer/innen zu befähigen, künftig die Leistungen rechts- und handlungssicher zu erbringen. Es ist Inhalt des Seminars einen aktuellen Überblick über die Rechtslage und die Rechtsprechung zu bieten und den interkommunalen Austausch zielorientiert zu fördern. Schwerpunkte:
Charakter des Anspruchs; Berechtigte und Verpflichtete
Unterhalt außerhalb des Elternhauses
Annexleistung der Kinder- und Jugendhilfe im Vorrang zur Sozialhilfe
Notwendiger Unterhalt und Kosten der Erziehung
Regelmäßig wiederkehrende Bedarfe und zusätzliche, laufende Leistungen
Taschengeld bei Heimunterbringung und bei Unterbringung
in Pflegefamilien
Einmalige Leistungen und (regionalbezogene) Pauschalbeträge
Beiträge zur angemessenen Alterssicherung und Kosten der
Unfallversicherung einer Pflegeperson
Kürzung des Pflegegeldes bei pflegenden Großeltern
Anrechnung des Kindergeldes auf das Pflegegeld
(Voraussetzungen und Anrechnungsumfang)