40012112
Rückforderung und Nachzahlung von Leistungen nach dem SGB II
Rückforderungen von "überzahlten" Leistungen nach dem SGB II gehören in der Sachbearbeitung zum Alltag. Voraussetzung für eine "erfolgreiche" Rückforderung ist ein konsequentes und insbesondere rechtmäßiges Verwaltungshandeln durch "belastende Verwaltungsakte", nämlich die
* Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten ( §§ 45 ff. SGB X )
* Festsetzung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen (§ 50 SGB X, § 34a SGB II)
* ggf. Aufrechnung (§ 43 SGB II) bzw. Verrechnung (§ 52 SGB I).
Nachzahlungen von Leistungen waren aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Sozialhilfe ausgeschlossen ("gelebt ist gelebt"). Diese Praxis der Sozialämter, die lange Zeit auch auf die Leistungen nach dem SGB II übertragen wurde, ist nicht mehr aufrecht zu erhalten. Die dominierende Frage lautet: In welchen Fällen und in welchem Umfang finden dir Regelungen der §§ 44 und 48 SGB X diesbezüglich Anwendung?
Ob Rückforderungen oder Nachzahlungen, in beiden Fällen finden die zentralen Vorschriften des SGB X für das Verwaltungsverfahren Anwendung, jedoch nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des SGB II, insbesondere des § 40 SGB II. Es bietet sich an, beide Themen zusammen zu fassen und unter Nutzung praktischer Fälle zu bearbeiten, jedoch mit dem Schwerpunkt: Rückforderungen .