In diesem Bereich finden Sie detaillierte Informationen zu den Lehrinhalten unserer Aus- und Weiterbildungsangebote.
Neufassung nach dem Stand der Beratungen im Leitstellenausschuss für Ausbildung vom 11. November 1999 und entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung der Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung und der Sparkassenakademien in Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1999 in Lüdinghausen (Kreis Coesfeld) zuletzt geändert durch Beschluss der Leitstelle vom 29. Januar 2004 in Soest
Die Verwaltungs(fach)angestellten in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nord rhein-Westfalen erhalten für ihre dienstliche Verwendung eine funktionsgerechte Ausbildung, die von den Studieninstituten für kommunale Verwaltung nach Maßgabe der Anlage 3 zum Bundes-Angestell tentarifvertrag (BAT) vermittelt wird. Während Verwaltungsfachangestellte ihre Berufsausbildung mit der Abschlussprüfung beenden, besuchen Verwaltungsangestellte, die nicht als Verwaltungsfachange stellte ausgebildet worden sind, zunächst den Angestelltenlehrgang I und legen anschließend die Erste Prüfung für Angestellte ab.
Die Verwaltungs(fach)angestellten bedürfen der beruflichen Weiterbildung, wenn ihnen Tätigkeiten übertragen werden, für die nach der Anlage 3 zum BAT der Nachweis der erfolgreich abgelegten Zweiten Prüfung für Angestellte gefordert wird.
Die Teilnahme an einem Angestelltenlehrgang II (Verwaltungsfachwirtlehrgang) setzt regelmäßig den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Verwaltungs- oder Verwaltungsfachangestellten voraus. Die Grundausbildung zum Verwaltungs(fach)angestellten und die weitergehende Ausbildung im Angestelltenlehrgang II entspre chen unterschiedlichen Qualifizierungsstufen in einem einheitlich konzipierten Ausbildungsgang; die Zulassung zum Angestelltenlehrgang II hat dem in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
Der hiermit vorgelegte Lehr- und Stoffverteilungsplan für den Angestelltenlehrgang II ist von der Mitgliederversammlung der Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung und der Spar kassenakademien in Nordrhein-Westfalen heute beschlossen worden; er folgt in Aufbau und Inhalt neuen Überlegungen, die sich an den praktischen Bedürfnissen der kommunalen Aufgabenerledigung orientieren. Die in der Ausbildung zum Verwaltungs(fach)-angestellten erworbenen Kenntnisse werden als fester Wissensbestandteil vorausgesetzt.
Die Lerninhalte des Angestelltenlehrgangs II werden verstärkt problemorientiert vermittelt und ver tieft, damit die in den entsprechenden Funktionsbereichen der Kommunalverwaltung wahrzunehmen den Tätigkeiten sachgerecht erfüllt werden können. Gleichzeitig wird erreicht, dass die kommunalen Verwaltungs(fach)angestellten über die Sachbearbeitung hinaus zur Übertragung von Führungsfunk tionen befähigt werden.
Lüdinghausen (Kreis Coesfeld), am 17. November 1999
Die Inhalte der dienstbegleitenden Unterweisung sind im Detail vor Ort mit dem zuständigen Berufskolleg abzustimmen. Notwendige Abweichungen sind zulässig.
| Stunden | Klausuren *) | ||
| 1. | Methodik der Rechtsanwendung **) | 60 | 0 |
| 2. | Handlungs- und Sozialkompetenz ***) | 80 | 0 |
| 3. | Staats- und Verwaltungsrecht | 400 | |
| 3.1 | Staatsrecht | 60 | 2 |
| 3.2 | Europarecht | 20 | 0 |
| 3.3 | Allgemeines Verwaltungsrecht ****) | 80 | 2 |
| 3.4 | Kommunalrecht | 60 | 2 |
| 3.5 | Recht der Gefahrenabwehr ****) | 70 | 2 |
| 3.6 | Baurecht | 40 | 1 |
| 3.7 | Sozialrecht | 70 | 2 |
| 4. | Bürgerliches Recht | 70 | 2 |
| 5. | Personal und Organisation | 140 | |
| 5.1 | Beamtenrecht | 40 | 1 |
| 5.2 | Arbeits- und Tarifrecht | 40 | 1 |
| 5.3 | Verwaltungsmanagement | 60 | 2 |
| 5.4 | Technikunterstützte Informationsverarbeitung *****) | ||
| 6. | Wirtschaft | 170 | |
| 6.1 | Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung | 30 | 1 |
| 6.2 | Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich Investitionsrechnung und Controlling | 70 | 2 |
| 6.4 | Kaufmännische Buchführung | 70 | 2 |
| 7. | Öffentliche Finanzwirtschaft | 60 | |
| 7.1 | Kommunale Abgaben | 25 | 1 |
| 7.2 | Kommunale Haushaltswirtschaft | 35 | 1 |
| 8. | Fächerübergreifende Projektarbeit | 40 | 0 |
| 9. | Verfügungsstunden | 30 | 0 |
| Gesamtstunden / Gesamtzahl Klausuren | 1050 | 24 |
*) Die Anfertigungszeit für die vorgeschriebenen Klausuren beträgt jeweils 180 Minuten. Sind in einem Fach zwei Arbeiten vorgesehen, kann eine davon in 90 Minuten geschrieben werden.
**) Bis zu 40 Stunden können auf verschiedene Rechtsfächer aufgeteilt oder zum Ende des Lehrgangs als Prüfungsvorbereitung angeboten werden.
***) Der Unterricht in diesem Fach soll in Blockform erteilt werden.
****) In den Fächern „Allgemeines Verwaltungsrecht“ und „Recht der Gefahrenabwehr“ ist eine intensive inhaltliche Abstimmung zwischen den Fachdozentinnen und -dozenten unerlässlich.
*****) Dieses Fach wird nur auf besondere Anforderung der Anstellungskörperschaften unterrichtet. Dabei wird auch der Stundenumfang nach dem jeweiligen Bedarf festgelegt.